Feiern bis der Fahnder kommt: Zoff um Gartenpartys für Geschäftsfreunde SPECIALS | 03.08.2017

Das ging den Finanzbehörden dann doch zu weit: Eine Anwaltskanzlei hatte regelmäßig sogenannte Herrenabende im privaten Garten eines Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 männliche Gäste unterhalten und bewirtet wurden. Die Abende standen unter verschiedenen Mottos. Die Ausgaben pro Fest lagen stets bei über 20.000 Euro. Diese Kosten wollte die Kanzlei als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

Mathias Hecht ist Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Geschäftsführer bei der Hecht Bingel Müller & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Freiburg.

Das zuständige Finanzamt und später auch das Finanzgericht (FG) lehnten das ab, weil die Veranstaltungen aufgrund des ausgewählten und geschlossenen Teilnehmerkreises einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung und der gesellschaftlichen Stellung der Eingeladenen gehabt hätten. Durch den besonderen Rahmen hätten die Feste Eventcharakter gehabt und die Gelegenheit zu persönlichen Gesprächen geschaffen. Der Bundesfinanzhof (BFH) aber hob das Urteil jetzt auf und hat den Fall zur Neuentscheidung ans FG zurückverwiesen.

Dabei haben die höchsten Richter ihren Kollegen im FG vorgeschrieben: Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Nr. 4) dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, Segel- oder Motorjachten sowie für „ähnliche Zwecke“ – und für die damit zusammenhängenden Bewirtungen – den Gewinn eines Unternehmens nicht mindern. Ähnliche Zwecke sind „unangemessene und unübliche“ Aufwendungen, die etwa der sportlichen Betätigung, Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gilt das Abzugsverbot aber lediglich für solche Aufwendungen, die eine Berührung zur Lebensführung sowie zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben. Wird also eine Segel- oder Motorjacht nicht zu Unterhaltungs- oder sportlichen Zwecken oder zur unangemessenen Repräsentation, sondern als „schwimmender Besprechungsraum“ oder reines Transportmittel genutzt, kann der Veranstalter diese Kosten steuerlich geltend machen.

Laut BFH muss sich die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen aus der betreffenden Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben. Diese müssen sich vom Üblichen abheben. Unübliche Aufwendungen setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben. Unübliche Aufwendungen entstehen nicht bereits dadurch, dass eine Veranstaltung Eventcharakter hat. Auch die Anzahl der Gäste ist alleine nicht ausschlaggebend.

Das FG hat nun im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob im konkreten Fall der Anwaltskanzlei Art und Durchführung der Herrenabende unüblich waren, sich also von „gewöhnlichen Gartenfesten“ entweder durch ein besonderes qualitatives Ambiente (Ort) oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm (Art und Weise der Unterhaltung der Gäste) unterschieden haben und damit einer Einladung zu einer Segelregatta oder einer Jagdgesellschaft vergleichbar waren.

Künftig wird also bei nicht alltäglichen, betrieblichen Veranstaltungen zu prüfen sein, ob die angefallenen Aufwendungen aufgrund eines besonderen Veranstaltungsortes oder eines besonderen Programms unüblich sind oder denen einer gewöhnlichen Feier entsprechen. Dabei ist das letzte Wort sicher noch nicht gesprochen: Sowohl hinsichtlich der Frage der „ähnlichen Zwecke“ (im Rahmen des § 4 Abs. 5 Nr. 4) als auch für die Frage der „Üblichkeit“ besteht noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung.

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Text: Mathias Hecht / Foto: © ns